Kommentare sind immer hochinteressant, denn auf dem Portal des Ärzteblatts outet sich ein Dr. med. Thomas G. Sch. als Hüter eines maroden Systems, das Patientinnen eine weitaus wirksamere chirurgische Behandlung (Liposuktion) verweigert mit Verweis auf die seit Jahrzehnten -erfolglos, aber kostspielig- angewandte konservative Therapie (KPE, bestehend aus lebenslang zu tragender Kompressionsbestrumpfung und Manueller Lymphdrainage) die
a) nur der Krankheit hinterläuft,
b) ihr Fortschreiten nicht verhindern kann und für die last but no least
c) bis heute keine wissenschaftliche Evidenz bzgl. der langfristigen Wirksamkeit vorliegt
(Das Lipödem. Ärzteblatt Sachsen Ausg. 11/2012
https://www.slaek.de/media/dokumente/04p…12/aebl1112.pdf )
Das BSG hat mit seinem Urteil v. 24.04.2018 mal so eben ein Gesetz außer Kraft gesetzt, und zwar SGB V, § 137 c, Abs. 3:
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137c.html
Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen, denn wir leben in einem Rechts- und nicht in einem Willkürstaat, auch wenn es für von Lipödem Betroffene besonders schwer erscheint, an ihr Recht zu kommen.